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Tierarztpraxis Philippi
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14.02.2020
Einführung einer Notdienstgebühr durch die Bundesregierung
Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) wurde durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung u. a. um die sogenannte Notdienstgebühr ergänzt. Die Regelungen traten am 14.02.2020 in Kraft.
Im neuen Paragrafen 3a Gebühren für tierärztlichen Notdienst ist geregelt, wie im Notdienst abzurechnen ist. Es muss eine pauschale Notdienstgebühr in Höhe von 50,00 Euro bei einem Tierarztbesuch zu Notdienstzeiten berechnet werden. Zusätzlich muss für tierärztliche Leistungen im Notdienst mindestens der 2-fache Satz der GOT abgerechnet werden. Außerdem wird es dem Tierarzt ermöglicht, im Notdienst bis zum 4-fachen Gebührensatz abzurechnen, anstatt wie bisher maximal zum 3-fachen Satz.
In der GOT ist auch genau geregelt, zu welchen Zeiten diese neuen Notdienstgebührensätze gelten. Täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (nachts), von Freitag 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Montags (Wochenende) sowie von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertages. Wenn eine Tierarztpraxis abends eine reguläre Sprechstunde bis 19.00 oder 20.00 Uhr bzw. eine reguläre Sprechstunde am Wochenende anbietet, ist das kein Notdienst!
Im Notfalldienst werden Patienten also außerhalb der üblichen Sprechzeiten, nachts, an Wochenenden und Feiertagen tierärztlich versorgt. Die Notdienstgebühr soll dazu beitragen, dass es Tierärzten in Zukunft möglich bleibt, auch bei solchen Notfällen zur Verfügung zu stehen, denn den Angestellten der Tierarztpraxis stehen für Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit Gehaltszuschläge bzw. Freizeitausgleich zu. Die höheren Kosten im Notdienst konnten bisher im erlaubten GOT-Rahmen nicht über eine höhere Abrechnung erwirtschaftet werden und waren daher für die Tierarztpraxen nicht kostendeckend.

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